Richtlinien zur Sicherung und Nutzung des Dokumentations-Archivs
Inhalt
§ 1
Organisation wie Zuständigkeit
§ 2 Aufgaben des
Dokumentations-Archives
§ 3 Archivgut
§ 4 Aussonderung wie Anbietung
von Archivgut
§ 5 Archivgut dubioser
Herkunft und Inhalts
§ 6 Übernahme des Archivgutes
§ 7 Sicherung des Archivgutes
§ 8 Nutzung des Archivgutes
§ 9 Recht auf Auskunft und
Gegendarstellung
§10 Nebenarchive
ZURÜCK
§1 Organisation und Zuständigkeit.
- Der Eigentümer, Chaim FRANK, ist für alle archivarische
Angelegenheiten zuständig und ist verantwortlich für alle Bestände des
Dokumentations-Archivs.
- Das Dokumentations-Archiv arbeitet selbständig und ist keiner
Behörde, keiner Person oder anderen Archiven untergeordnet oder gegenüber
verantwortlich.
- Es können im Einvernehmen mit dem Eigentümer in jeder anderen
Stadt oder Land (als dem gegenwärtige Sitz) weitere Archive bzw.
Dokumentationsstellen zur Kultur und Geschichte des Judentums eingerichtet
oder dem Dokumentations-Archiv angegliedert werden.
a. Diese Nebenarchive, die bereits bestehen, können ihre Aufgaben
im bisherigen Umfang weiter wahrnehmen, sind aber zu einer regelmäßigen
Rechenschaft dem Dokumentations-Archiv gegenüber verpflichtet.
b. Das Recht zur Übernahme von archivwürdigen Unterlagen muß jedoch
mit dem Dokumentations-Archiv vereinbart werden.
- Das Dokumentations-Archiv sowie das/die unter §1 (3) zu
benennende(n) Archiv(e) verpflichtet sich, daß es/sie (auch als
eigenständiges Archiv) den anerkannten Grundsätzen des Archivwesens
entspricht und den gesetzlichen Regelungen nicht entgegensteht, das Archiv
aus eigenen Mittel oder/und mit Unterstützung unterhält, sowie archivwürdige
Unterlagen übernimmt und mit entsprechender Sorgfalt behandelt.
§2 Aufgaben des Dokumentations-Archivs.
- Das Dokumentations-Archiv hat die Aufgabe, Archivgut zu erfassen,
zu werten und zu sichern und auf Dauer zu bewahren sowie die Erschließung zu
gewährleisten und es für die Benutzung allgemein zugänglich zu machen,
insbesondere die wissenschaftliche Forschung und Öffentlichkeitsarbeit zu
fördern sowie an der Erforschung und Vermittlung des Judentums sowie der
Zeitgeschichte mitzuwirken (Archivierung).
- Das Dokumentations-Archiv archiviert das aus Ankauf, Schenkung und
anderwärtig erworbene Archivgut. Dazu gehört auch das Archivgut aus Presse,
Medien, Internet und Tonträger das ebenfalls – mit unter von Dritten - in
das Archiv gelangt.
- Das Dokumentations-Archiv kann Archivgut auch privater
Institutionen und natürlicher Personen mit deren Einvernehmen archivieren
oder sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben unterstützen. Soweit ein
Interesse daran besteht, archiviert das Dokumentations-Archiv auf
vertraglicher Grundlage Archivgut auch privater Institutionen und Personen
oder unterstützt die privaten Institutionen und Personen hierbei. Das
Dokumentations-Archiv ergänzt seine Bestände durch alles sonstige
archivwürdige Material, an dessen Verwahrung und Erschließung ein
öffentliches Interesse bestehen könnte.
- Das Dokumentations-Archiv berät bei Bedarf Behörden, Organisationen
und sonstigen Stellen, private Institutionen und Personen bei der Verwaltung
und Sicherung ihrer Unterlagen im Hinblick auf eine spätere Archivierung.
- Durch Editionen, sonstige Publikationen, Ausstellungen, Vorträge,
Führungen und andere geeignete Veranstaltungen fördert das
Dokumentations-Archiv das Verständnis für die Geschichte des Judentums.
a. In gleicher weise bemüht sich das Dokumentations-Archiv - auch
mittels entsprechender Materialien und Unterlagen - auf die Gefahren des
Rechtsextremismus hinzuweisen.
b. Darüber hinaus wird auch Aufklärung und Aufarbeitung der
Geschichte, vor allem des III. Reichs und Faschismus zur Verfügung gestellt.
c. Das Dokumentations-Archiv gibt (bei vorhandenen finanziellen
Mittel) eigene Publikationen und Forschungsergebnisse heraus, oder stellt
diese zur Verfügung.
- Das Dokumentations-Archiv ist berechtigt, zum Zwecke der Erfüllung
seiner Aufgaben personenbezogene Daten und Dokumente zu verarbeiten. Die
Vorschriften des allgemeinen Datenschutzgesetzes in seiner jeweiligen
Fassung werden beachtet.
§3 Archivgut.
- Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen wie Urkunden, Akten,
Manuskripte, Einzelschriftstücke, Film, Bild und Tonmaterial, Karten, Pläne,
Karteien, Dateien oder Teile davon, maschinenlesbare Datenträger, auf diesen
gespeicherte Informationen und Programme zu ihrer Ausweitung sowie sonstiges
Informationsmaterial und Hilfsmittel zu ihrer Nutzung.
- Archivwürdig sind Unterlagen, die für die wissenschaftliche
Forschung, die Aufklärung und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart
bleibenden Wert haben, sowie solche, deren Aufbewahrung zur Sicherung
berechtigter Belange oder zur Bereitstellung von Informationen für die
Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Verwaltung unerläßlich ist oder die auf
Grund von Rechtsvorschriften dauernd aufbewahrt werden müssen.
- Über die Archivwürdigkeit entscheidet das Dokumentations-Archiv im
Benehmen mit der anbietenden Stelle. Für die Archivierung von Film, Bild und
Tonmaterialien gelten die gleichen Regelungen.
§4 Aussonderung und Anbietung von Archivgut.
- Das unter §3 bezeichnete Archivgut bleibt auf Dauer Bestand des
Dokumentations-Archivs. Andere Unterlagen, die zur Erfüllung der Aufgaben
nicht mehr benötigt werden (in der Regel keine Archivalien) können
spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung ausgesondert und unverändert
angeboten werden, soweit nicht gegebene Rechtsvorschriften andere Fristen
bestimmen. Diese Verpflichtung gilt auch für Unterlagen mit
personenbezogenen Daten unter Beachtung des Datenschutzgesetzes.
- Soweit gleichförmige Unterlagen, die in großer Zahl dem
Dokumentations-Archiv übergeben werden, obgleich sie archivwürdig sind,
jedoch dem Archiv zur Last fallen würden, werden diese, nach Vereinbarung
mit der anbietenden Stelle, an Dritte weitergereicht oder zu Gunsten des
Dokumentations-Archivs veräußert.
- Anzubieten sind auch Abbildungen, Dateien und auf PC gespeicherte
Informationen sowie deren Änderungen und Ergänzungen. Umfang und Auswahl
wird mittels Vereinbarungen zwischen der anbietenden Stelle und dem
Dokumentations-Archiv festgelegt.
§5 Archivgut von dubioser Herkunft und Inhalts.
- Werden personenbezogene Daten, Dokumente oder andere Archivalien
aus der NS-Zeit abgegeben, so werden sie prinzipiell auf Echtheit und
Glaubwürdigkeit geprüft. Das gleiche gilt auch für anonym übermittelte
Unterlagen und Materialien, sowie für Druckwerke, die von rechtsextremer
Seite stammen oder davon stammen könnten.
- Befindet sich in den in Absatz 1 genannten Unterlagen dubioser
Herkunft hinreichende Anhaltspunkte eines Verdachts auf dubiosen Inhalts
(z.B. Revanchismus, Verleugnung des Holocausts, Beleidigung von NS-Opfer
u.ä.), so ist die Herkunft und Urheberschaft zu klären oder eine zuständige
Stelle damit zu beauftragen. Denn es gilt die Pflicht der landesüblichen
Vorschrift in dieser Angelegenheit Folge zu leisten.
- Sind die in Absatz 1 und 2 genannten Daten, Dokumente oder
andersartige Archivalien tatsächlich von dubiosem Inhalt, so ist zu prüfen,
ob schutzwürdige Belange von Betroffenen, z.B. die der Holocaust-Opfer und
deren Angehörige, nicht verletzt werden. Im Falle daß dies zutreffen sollte,
so werden diese Materialien, auch wenn eine Aufbewahrung in Betracht käme,
bei einer zuständigen Stelle - mit Angabe auf Herkunft und Urheberschaft -
zur Anzeige gebracht. Soweit das Dokumentations-Archiv die Übernahme
ablehnt, sind, auf Grund des möglich zweifelhaften Ursprungs und Inhalts,
die Unterlagen zu vernichten.
§6 Übernahme eines Archivgutes.
- Das Dokumentations-Archiv übernimmt nur archivwürdigen Unterlagen.
Entscheidet es nicht innerhalb von einem vereinbarten Zeitraum über die
Übernahme der angebotenen Unterlagen, so ist die anbietende Stelle
berechtigt ihre Archivalien einer anderen Stelle anzubieten.
- Das Dokumentations-Archiv kann in Ausnahmefällen auch Unterlagen
aufbewahren, die im Besitz der abgebenden Stelle verbleiben. Für diese
Archivalien bleibt die abgebende Stelle Eigentümer und Rechte Inhaber.
Regelungen hierüber werden extra vereinbart.
- Den Vertretern des Dokumentations-Archivs ist zur Erfüllung ihrer
Aufgaben Zutritt zu den Räumlichkeiten und sonstigen Stellen, sowie Einsicht
überhaupt in die angebotenen Unterlagen und die diesbezüglichen Findmittel
zu gewähren.
- Das Dokumentations-Archiv übernimmt auch die ihm von Behörden und
sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen angebotenen
archivwürdigen Unterlagen.
§7 Sicherung des Archivgutes.
- Das Dokumentations-Archiv hat die erforderlichen technischen und
organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die ordnungsgemäße und sachgemäße
dauernde Aufbewahrung und Benutzbarkeit des übernommenen Archivgutes sowie
seinen Schutz vor unbefugter Benutzung oder vor Vernichtung sicherzustellen.
Gleiches gilt für die im Auftrag verwahrten Unterlagen. Bei der Aufbewahrung
der Unterlagen sind auch die Regelungen zur Sicherung
geheimhaltungsbedürftiger Unterlagen zu beachten.
- Die dem Dokumentations-Archiv angegliederten Archive können
untereinander sowie mit anderen Archiven Archivgut austauschen, wenn es im
Interesse des Dokumentations-Archiv liegt und archivwissenschaftlichen
Grundsätzen entspricht und schutzwürdige Belange Betroffener und Dritter
nicht beeinträchtigt werden. In anderen Fällen ist übernommenes Archivgut,
das im Eigentum der abgegebenen Stelle steht, unveräußerlich. Unterlagen,
deren Archivwürdigkeit nicht oder nicht mehr gegeben ist, kann das
Dokumentations-Archiv im Einvernehmen mit den Betroffenen und der abgebenden
Stelle vernichten.
§8 Nutzung des Archivgutes.
- Alle haben das Recht, das vorhandene Archivgut nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 9 für die in §3 Abs. 1 genannten Zwecke zu nutzen. Die Nutzung
bedarf der Einwilligung des Dokumentations-Archivs.
- Das Archivgut darf grundsätzlich nach der erfolgten Einverleibung
und Registrierung der Unterlagen genutzt werden. Über Ausnahmen im
Einzelfall entscheidet das Dokumentations-Archiv in pflichtgemäßer Abwägung
der beteiligten Interessen. Unterlagen, die besonderen Rechtsvorschriften
zur Geheimhaltung unterliegen, dürfen frühestens nach entsprechender Frist
(sechzig Jahre nach ihrer Entstehung) zur Nutzung freigegeben werden, wenn
öffentliche Interessen an der Geheimhaltung nicht entgegenstehen.
- Archivgut, das sich nach seinem wesentlichen Inhalt auf eine
natürliche Person bezieht (personenbezogenes Archivgut), darf unbeschadet
des Absatzes 2 Dritten nur mit der Einwilligung der Betroffenen zugänglich
gemacht werden. Nach dem Tod der Betroffenen bedarf die Nutzung des
Archivgutes bis zum Ablauf von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen.
Das Zustimmungsrecht wird ausgeübt vom überlebenden Ehegatten, falls ein
solcher nicht vorhanden ist, von den Abkömmlingen ersten Grades und, falls
weder Ehegatte noch Abkömmlinge ersten Grades vorhanden sind, von den Eltern
der Betroffenen.Ist der Todestag der Betroffenen dem Archiv nicht bekannt,
endet die Schutzfrist 90 Jahre nach der Geburt. Ist auch der Geburtstag dem
Archiv nicht bekannt, endet die Schutzfrist 70 Jahre nach der Entstehung der
Unterlagen. Die Schutzfrist gilt nicht für die Nutzung durch die Betroffenen
oder ihre Angehörigen.
- Die Schutzfristen können vom Dokumentations-Archiv verkürzt werden,
wenn und soweit dies im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Bei
Archivgut, das sich auf eine natürliche Person bezieht (personenbezogenes
Archivgut), ist eine Verkürzung auch ohne Vorliegen eines überwiegenden
öffentlichen Interesses zulässig, wenn die Betroffenen oder im Falle ihres
Todes ihre Angehörigen im Sinne des Absatzes 3 eingewilligt haben. Kann die
Einwilligung nicht eingeholt werden, ist eine Verkürzung nur zulässig, wenn
durch geeignete Maßnahmen gegenüber der Nutzerin oder dem Nutzer
sichergestellt ist, daß die schutzwürdigen Belange der Betroffenen
nichtbeeinträchtigt werden.
- Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Nutzung von
Archivgut vor Ablauf der Schutzfrist ist in der Regel dann gegeben, wenn die
Person oder der historische Vorgang, auf die in dem gesperrten Archivgut
Bezug genommen wird, von besonderer oder exemplarischer Bedeutung für die
Erforschung der Geschichte oder das Verständnis der Gegenwart ist.
- Die Schutzfristen nach Absatz 3 gelten nicht für solche Unterlagen,
die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren. Absatz
3 gilt nicht für Archivgut, das sich auf die Tätigkeit natürlicher Personen
in Ausübung öffentlicher Ämter bezieht.
- Die abliefernde Stelle sowie deren Rechts- und Funktionsnachfolger
sind befugt, Archivgut, das aus ihren Unterlagen ausgewählt worden ist, zu
nutzen, wenn sie es zur Erfüllung ihrer Aufgaben wieder benötigen. Dies gilt
nicht für personenbezogene Daten, die, wenn sie nicht übernommen worden
wären, auf Grund einer Rechtsvorschrift hätten gesperrt oder gelöscht werden
müssen; in diesen Fällen besteht die Nutzungsbefugnis nur nach Maßgabe der
Absätze 3 und 4.
- Die Nutzung ist zu versagen oder einzuschränken, soweit Grund zu
der Annahme besteht,
- daß das Wohl eines Landes gefährdet würde oder
- Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange Dritter
entgegenstehen oder
- der Erhaltungszustand des Archivgutes gefährdet würde oder
- Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern
entgegenstehen oder
- Berufs oder besondere Amtsgeheimnisse im Sinne des §203 Abs. 1
bis 3 des Strafgesetzbuchs oder andere Rechtsvorschriften über Geheimhaltung
verletzt würden oder
- ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde.
9. Die Entscheidung über die Versagung
oder Einschränkung der Nutzung trifft das Dokumentations-Archiv.
Die Entscheidung ist zu
begründen.
§9 Recht auf Auskunft und Gegendarstellung.
- Betroffenen ist auf ihren Antrag Auskunft über die im Übernommenen
Archivgut zu ihrer Person enthaltenen Daten zu erteilen, soweit diese nach
archivfachlichen Kriterien verzeichnet sind. Die Auskunftserteilung
unterbleibt, soweit die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der
überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten geheimgehalten werden
müssen. In Zweifelsfällen ist vor Ablauf der Sperrfristen nach §8 Abs. 2 das
Benehmen mit der abgebenden Stelle herzustellen. Neben der Auskunft ist vom
Dokumentations-Archiv auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren.
- Auf Verlangen von Betroffenen, die die Richtigkeit von
Tatsachenangaben in auf ihre Person bezogenem übernommenen Archivgut
bestreiten, hat das Archiv eine Gegendarstellung den Unterlagen
hinzuzufügen; Nach dem Tode der Betroffenen steht ein solches Recht den
Angehörigen zu und gilt entsprechend.
- Auf Grund besonderer Rechtsvorschriften zu berichtigende Unterlagen
sind um eine Richtigstellung zu ergänzen.
§10 Neben-Archive.
Soweit das Dokumentations-Archiv weitere Archive unterhält und für
diese Stellen keine besonderen Rechtsvorschriften gelten, sind die
Bestimmungen dieser Richtlinien sinngemäß anzuwenden.
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(Zuletzt geändert: am 01.10.1998) |